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   VG Köln, 26.05.2008 - 20 K 3042/07.A   

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https://dejure.org/2008,24343
VG Köln, 26.05.2008 - 20 K 3042/07.A (https://dejure.org/2008,24343)
VG Köln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 20 K 3042/07.A (https://dejure.org/2008,24343)
VG Köln, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - 20 K 3042/07.A (https://dejure.org/2008,24343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung als Asylberechtigter wegen politischer Verfolgung im Libanon; Feststellung eines Abschiebungshindernisses wegen einer konkret bestehenden Gefahr für Leib und Leben im Heimatland; Mangelnde notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7
    Libanon, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, posttraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung, Situation bei Rückkehr, medizinische Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2005 - 8 A 1242/03

    Türkei, Krankheit, Posttraumatische Belastungsstörung, Paranoid-halluzinatorische

    Auszug aus VG Köln, 26.05.2008 - 20 K 3042/07
    Darüber hinaus ergibt sich aus dem Element der Konkretheit" der Gefahr für diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324 ff zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW Urteil vom 18.01.2005 - 8 A 1242/03.A -, InfAuslR 2005, 281 ff. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss eine Prognose ergeben, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr droht.

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen nicht nur im Falle körperlicher Beschwerden, sondern auch bei einer schweren psychischen Erkrankung vorliegen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2005, a.a.O. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann in einer Krankheit begründet sein, unter welcher der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet, etwa wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des dortigen (niedrigen) Versorgungsstandards generell oder bezogen auf die individuellen Möglichkeiten des Ausländers nicht zugänglich ist.

    Daneben kann eine Gesundheitsbeeinträchtigung auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des im Heimatland vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-)Traumatisierung - nicht zuzumuten ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2005, a.a.O. m.w.N. So liegt der Fall hier.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Köln, 26.05.2008 - 20 K 3042/07
    Darüber hinaus ergibt sich aus dem Element der Konkretheit" der Gefahr für diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324 ff zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW Urteil vom 18.01.2005 - 8 A 1242/03.A -, InfAuslR 2005, 281 ff. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss eine Prognose ergeben, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr droht.
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